Statuten der Schachgesellschaft Riehen

gegründet am 23. Februar 1928

vom 30. März 1989 mit den Änderungen vom 22. März 1990, vom 7. März 2002 und vom 20. Februar 2003

I. Name, Zweck und Haftbarkeit

Art. 1

Die Schachgesellschaft Riehen (im folgenden kurz “Gesellschaft” genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB; sie ist eine Sektion des Schweizerischen Schachbundes und des Nordwestschweizer Schachverbandes (NSV). Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Zweck der Gesellschaft sind die Pflege und Förderung des Schachspiels in Riehen, nach den Regeln der FIDE.

Art. 3

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

a) Abhaltung und Organisation von Spielabenden, Turnieren, Wettkämpfen, Vorträgen und Simultanvorstellungen,

b) Teilnahme an Schachwettbewerben des SSB, des NSV und anderer Veranstalter,

c) Pflege des Jugendschachs,

d) Durchführung von ausserschachlichen Anlässen zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder.

 

Art. 4

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss des Vermögens ihrer Mitglieder.

II. Mitgliedschaft

Art. 5

Die Gesellschaft besteht aus Aktiv-Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Jugendmitgliedern und Passivmitgliedern. Jedes Aktiv- oder Jugendmitglied der Gesellschaft ist gleichzeitig Mitglied des Schweizerischen Schachbundes. Ehrenmitglieder sind ebenfalls Mitglieder des SSB, sofern sie an Schachanlässen des Vereins oder am freien Spielbetrieb teilnehmen oder sofern sie dies aus einem anderen Grunde wünschen.

Art. 6

Die Aktivmitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsanlässen sowie an den offiziellen Anlässen derjenigen Vereinigungen teilzunehmen, denen die Gesellschaft angeschlossen ist; sie haben an der Generalversammlung volles Stimmrecht. Sie sind gehalten, nach Möglichkeit an Vereinsanlässen teilzunehmen.

Art. 7

Personen, die sich um die Förderung des Schachspiels oder um die Interessen der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diesbezügliche Anträge sind an den Vorstand, zuhanden der Generalversammlung zu richten. Die Ehrenmitglieder haben alle den Aktivmitgliedern zustehenden Rechte, sind aber von der Entrichtung des ordentlichen Jahresbeitrages befreit.

Art. 8

Als Jugendmitglieder gelten Aktivmitglieder bis zum vollendeten 20. Altersjahr; sie entrichten einen reduzierten Jahresbeitrag und haben vom 16. Altersjahr an volles Stimmrecht an der Generalversammlung. Im Übrigen entsprechen ihre Rechte und Pflichten denjenigen der Aktivmitglieder.

Art. 9

Als Passivmitglieder können der Gesellschaft Personen beitreten, die die Interessen des Vereins zu fördern wünschen, ohne am Schachbetrieb des Vereins selbst aktiv teilnehmen zu wollen oder dem Schweizerischen Schachbund oder andern Vereinigungen, denen die Gesellschaft angeschlossen ist, angehören zu wollen. Passivmitglieder sind berechtigt, an geselligen Vereinsanlässen teilzunehmen. An Generalversammlungen haben sie beratende Stimme.

Art. 10

Als Ausweis der Mitgliedschaft gilt die Quittung für den bezahlten laufenden Jahresbeitrag.

Art. 11

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Gesellschaft durch den Vorstand und Entrichtung des Jahresbeitrages. Die Aufnahme unterliegt der Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung.

Art. 12

Austritts- und Übertrittserklärungen (Passivmitgliedschaft) sind nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des laufenden Kalenderjahres vor dem 15. Dezember schriftlich an den Vorstand zu richten.

III. Jahresbeitrag

Art. 13

Die ordentlichen Jahresbeiträge der Aktivmitglieder dürfen Fr. 200.–, die Minimal-Jahresbeiträge der Passivmitglieder Fr. 50.– nicht übersteigen. Die Beiträge werden in diesem Rahmen alljährlich von der Generalversammlung festgesetzt und sind bis spätestens Ende Juni des Beitragsjahres zu entrichten. Sie dienen zur Verfolgung des in Art. 2 genannten Gesellschaftszwecks und schliessen den Betrag der obligatorischen Mitgliedschaft beim SSB sowie bei anderen Vereinigungen ein, denen die Gesellschaft angeschlossen ist. Ehrenmitglieder sind von dieser Beitragspflicht befreit. Jugendmitglieder zahlen nur die von der Gesellschaft für sie an den SSB sowie an andere Vereinigungen zu entrichtenden Beiträge.

Art. 14

Der Generalversammlung steht es frei, die Höhe des Jahresbeitrages aus sozialen oder anderen Gründen weiter zu differenzieren (Familienmitglieder, Studenten, Arbeitslose, Gönner, Donatoren etc.). Gesuche von einzelnen Mitgliedern um Beitragsreduktionen fallen in die alleinige Kompetenz des Kassiers/der Kassierin.

IV. Organisation

Art. 15

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Generalversammlung,

b) der Vorstand,

c) zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen.

Art. 16

Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vor Durchführung einzuberufen. Der Vorstand ist indessen jederzeit befugt, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt.

Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor deren Durchführung einzureichen.

Art. 17

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und über die Auflösung der Gesellschaft; die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zweidrittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

b) die Genehmigung von Mitgliederaufnahmen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäss Art. 6 bis 9, sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen; als wichtiger Grund gilt insbesondere die Nichtentrichtung des fälligen Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

c) die Entgegennahme des Berichtes über die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr;

d) die Decharge-Erteilung an den Vorstand, insbesondere Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;

e) die Festsetzung des ordentlichen Jahresbeitrages;

f) die Genehmigung des Jahresbudgets;

g) die Genehmigung des Spesenreglements und allfälliger weiterer interner Reglemente;

h) Entscheide zum Spitzenschach gemäss Artikel 21 und 22;

i) die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Kassiers/der Kassierin, sowie weiterer drei bis sechs Mitglieder des Vorstandes für die Dauer eines Jahres, sowie deren Abberufung aus wichtigen Gründen;

j) die Wahl der beiden Rechnungsrevisoren/-revisorinnen, sowie eines Ersatzes;

Art. 18

Alle Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten das relative Mehr. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Art. 19

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft.

a) Er erledigt. die laufenden Geschäfte und stellt periodisch ein Tätigkeitsprogramm auf.

b) Er ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Jahresbudgets, sowie dieses übersteigende Ausgaben bis Fr.500.– zu beschliessen.

c) Er ist verpflichtet, der Generalversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.

d) Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin oder – auf Kassaangelegenheiten beschränkt – durch den Kassier/die Kassierin. Beide haben Einzelunterschrift. Im Verhinderungsfalle sind zwei beliebige andere Vorstandsmitglieder berechtigt, die Gesellschaft durch Kollektivunterschrift rechtsgültig zu vertreten.

e) Er erstellt ein Spesenreglement und kann weitere interne Reglemente erstellen.

f) Im Übrigen erledigt der Vorstand alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 20

Die Rechnungsrevisoren oder –revisorinnen prüfen sowohl die ordentliche Kasse als auch eine allfällige Kasse Spitzenschach und erstellen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Die Rechnungsrevisoren oder –revisorinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

V. Spitzenschach

Art. 21

Mit Zustimmung der Generalversammlung kann die Gesellschaft neben den in Artikel 3 angeführten Tätigkeiten im Breiten- und Jugendschach auch Schach als Spitzensport mit bezahlten Spielern betreiben.

Art. 22

Die ordentliche Generalversammlung kann Mittel der Gesellschaft für das Spitzenschach (d.h. Spielersaläre und alle Spesen über das Spesenreglement hinaus) bewilligen; die Beiträge der Gesellschaft sollen jeweils auf ein Jahr im Voraus festgelegt werden und können mit Bedingungen verknüpft sein (z.B. Klassenerhalt etc.).

Art. 23.

Darüber hinaus erfolgt die Finanzierung des Spitzenschachs durch zweckgebundene Beiträge von Mitgliedern oder Dritten aus einer führungsmässig und kontenmässig getrennten Kasse

Art. 24

Der Vorstand ist bei der Gestaltung des Budgets Spitzenschach autonom. Er hat aber alle Verpflichtungen der Gesellschaft im Spitzenschach (über einen allfälligen gemäss Artikel 22 von der Generalversammlung gesprochenen Betrag hinaus) mit geeigneten Massnahmen wie Garantien, Bürgschaften oder anderem so weit sicherzustellen, dass die Gesellschaft durch sie nicht zu Schaden kommen kann. Er kann auf Sicherstellungs-massnahmen verzichten, sofern bereits genügend Beiträge gemäss Artikel 23 eingegangen sind oder feste und verlässliche Zusagen für solche Beiträge vorliegen.ngehören.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 25

Bei Auflösung der Gesellschaft sind das Barvermögen sowie die Bibliothek, das Spielmaterial und anderes Eigentum der Gesellschaft auf die Dauer von fünf Jahren beim Schweizerischen Schachbund zu deponieren und gehen in dessen Eigentum über, wenn während dieser Zeit in Riehen keine neue Sektion des Schweizerischen Schachbundes entsteht.

Art. 26

Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 30. März 1989 an Stelle der Statuten vom 7.Februar 1962 (in Einzelteilen in späteren Jahren revidiert) in Kraft.

Riehen, den 30. März 1989

Für den Vorstand der Schachgesellschaft Riehen :

Der Aktuar: Der Präsident:

R.Stritmatter R. Staechelin

Die vorliegende Neufassung der Artikel 5 und 9 wurde an der GV vom 22.3.1990 genehmigt; eine grössere Revision (mit u.a. Regelung Spitzenschach) erfolgte am 7. März 2002; eine Streichung aus dem Zweckartikel (Bibliothek) erfolgte am 20. Februar 2003.